Was bedeuten die Begriffe Fluidgruppe 1 und 2 nach Druckgeräterichtlinie?
Artikel 13 der Druckgeräterichtlinie teilt Fluide in zwei Gruppen ein:
- Fluidgruppe 1: gefährliche Fluide
- Fluidgruppe 2: nicht in Gruppe 1 fallende Fluide, bei einem Stoffgemisch darf keines der Fluide zur Gruppe 1 gehören.
Fluidgruppe 1: gefährliche Fluide
Gefährliche Fluide im Sinne der Druckgeräterichtlinie sind Stoffe und Gemische entsprechend der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), siehe Artikel 2, Nummer 7 und 8 sowie Anhang I Teile 2 und 3:
i) instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
ii) entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
iii) oxidierende Gase der Kategorie 1;
iv) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
v) entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt,
vi) entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
vii) selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
viii) pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
ix) pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
x) Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
xi) oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
xii) oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
xiii) organische Peroxide der Typen A bis F;
xiv) akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
xv) akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
xvi) akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
xvii) spezifische Zielorgan-Toxizität — einmalige Exposition, Kategorie 1.
Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt;
Fluidgruppe 2: nicht in Gruppe 1 fallende Fluide
Fluidgruppe 2: Alle nicht in Gruppe 1 fallende Fluide. Bei einem Stoffgemisch darf keines der Fluide zur Fluidgruppe 1 gehören.
Wie erhält man die Einstufung eines bestimmten Stoffes oder Gemisches?
a) EU-Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 1907/2006) Anhang II
- Jeder Stoffhersteller muss ein EU-Sicherheitsdatenblatt für seinen in Verkehr gebrachten Stoff ausstellen und ständig aktualisieren.
- Das EU-Sicherheitsdatenblatt enthält auch die Einstufung nach der CLP-Verordnung).
b) Stoffdatenbanken
- Es gibt einige Stoffdatenbanken, die öffentlich zugänglich sind. Hierzu muss man die Stoff-Bezeichnung, CAS-Nr., EG-Stoff-Nr. oder die Index-Nr. eingeben.
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